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1. Schulgesetz für Berlin (SchulG)

(In der Fassung vom 20. August 1980 - GVBl. S. 2103 - zuletzt geändert am 15. April 1996 - GVBl. S. 129)

§1 Aufgabe der Schule

Aufgabe der Schule ist es, alle wertvollen Anlagen der Kinder und Jugendlichen zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Ziel muß die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten. Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bewußt sein, und ihre Haltung muß bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.

§3 Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung

(1) Die Schulbehörde hat Vorsorge zu treffen, daß wertvolle fortschrittliche pädagogische Ideen Gelegenheit finden, in öffentlichen Schulen ihre Bedeutung zu erweisen. Zur Teilnahme an Schulversuchen sind nur solche Kinder verpflichtet, deren Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis hierzu erklären.

(2) Vor Einrichtung eines Schulversuches ist der Landesschulbeirat zu hören. Er hat unter anderem die Aufgabe, den pädagogischen Wert der geplanten Schulversuche, die Möglichkeit ihrer Durchführung und die Anträge auf Zulassung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu prüfen.

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§5 Schulaufsicht

(1) Die Aufsicht über das Schul- und Unterrichtswesen wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

(2) Die Schulaufsicht umfaßt die Gestaltung, Planung und Organisation des Schul- und Unterrichtswesens sowie die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht. Sie berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Sie entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Berliner Schule.

(4) Das Landesschulrat ist untere Schulaufsichtsbehörde für die Schulen im Land Berlin. Es regelt die Schulorganisation nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den Bezirken. Zu diesem Zweck werden die für die allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen einer Region, die einem Bezirk entspricht, zuständigen Schulaufsichtsbeamten der unteren Schulaufsichtsbehörde in Außenstellen organisatorisch zusammengefaßt.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch das Schulgesetz für Berlin zugewiesen sind, auf die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint.

(6) Die Schulaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben vertrauensvoll mit den Bezirken zusammen. §13 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes findet Anwendung.

(7) Die erstmalige Übertragung von schulaufsichtlichen Funktionen erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied der jeweiligen Bezirksämter.

(8) Bei der Benennung von Schulleitern dürfen Personen, die in derselben Schule tätig sind, nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Befristet bis zum 31. Dezember 1996 findet Satz 1 keine Anwendung bei einer erstmaligen Stellenbesetzung an einer Schule, die nach dem 31. Juli 1991 gegründet worden ist.

§5 a Datenschutz

(1) Schulen und schulische Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten von Schülern und deren Erziehungsberechtigten erheben und sonst verarbeiten, soweit es zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Schulbehörden sowie den schulpsychologischen und schulärztlichen Dienst. Zu den Schulen gehören auch die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse, das Abendgymnasium und das Berlin-Kolleg, zu den Schulbehörden die außerschulischen Prüfungs- und Förderausschüsse.

(2) Personenbezogene Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten dürfen an die in Absatz 1 genannten Stellen einschließlich anerkannter Privatschulen übermittelt werden, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an sonstige öffentliche Stellen setzt, soweit dies nicht zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist, voraus, daß eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene einwilligt. Personenbezogene Daten des schulpsychologischen oder schulärztlichen Dienstes dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur übermittelt werden, wenn sie bei verbindlichen Veranstaltungen der Schule erhoben worden sind, und nur in dem Umfang, in dem sie für die Entscheidungen der Schule oder der Schulbehörden oder deren Vorbereitung zwingend erforderlich sind. An die Jugendbehörden und die Jugendgerichtshilfe, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

(3) Die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. An Ausbildungsbetriebe dürfen personenbezogene Daten von Berufsschülern übermittelt werden, soweit es zur Gewährleistung des Ausbildungserfolgs erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten von Schülern an Dritte übermittelt werden, soweit dies zur privaten Rechtsverfolgung erforderlich ist.

(4) Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schüler die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht nach §16 des Berliner Datenschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält.

(5) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen schulaufsichtlich genehmigt werden. Personenbezogene Daten dürfen zum Zweck eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. §6 Abs. 2 sowie §30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(6) Das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

§9 Schulreife

Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht genügend entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilzunehmen, sind zum Besuch der Vorklasse verpflichtet, sofern sie nicht eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe besuchen und keine schulärztlichen Bedenken bestehen. Kinder, bei denen sich während der ersten drei Monate der Teilnahme am Unterricht der ersten Klasse ein deutlicher Entwicklungsrückstand zeigt, sind nachträglich in die Vorklasse aufzunehmen, sofern sie nicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in eine vergleichbare Einrichtung der Jugendhilfe aufgenommen werden.

§10 Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ist durch den Besuch der Berliner Schule (§§4 und 26) zu erfüllen. Sie kann auch durch den Besuch anerkannter Privatschulen oder genehmigter Ersatzschulen, deren Bildungsziele denen der in §26 genannten öffentlichen Schulen entsprechen, erfüllt werden.

(2) Die Schulpflicht ist an der Schule zu erfüllen, bei der der Schulpflichtige angemeldet und in die er aufgenommen oder der er nach §11 zugewiesen worden ist.

§10 a Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule umfaßt auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese besuchen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die allgemeine Schule oder die ihrem Förderbedarf entsprechende Sonderschule.

(2) Das gemeinsame Ziel der allgemeinen Schulen einschließlich der berufsbildenden und der Sonderschulen muß es sein, an der Integration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken.

(3) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird von der Schulaufsicht auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses festgestellt. Er orientiert sich an Art, Grad und Umfang der Behinderung des Schülers oder der Schülerin.

(4) Die Wahl zwischen der allgemeinen Schule und der Sonderschule obliegt in der Grundschule und in der Oberschule den Erziehungsberechtigten, mit Ausnahme geistig und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Oberschule. Die Schulaufsicht darf nur dann dieser Wahl nicht entsprechen, wenn sie nach eingehender Beratung mit dem Förderausschuß zu der Auffassung gelangt, daß der Schüler oder die Schülerin in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann. Entsprechendes gilt nach der Aufnahme in die allgemeine Schule, insbesondere für den Übergang in den Sekundarbereich I.

(5) Folgende Maßnahmen dienen der Durchsetzung der Integration in der Sekundarstufe I:

1. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs zur Integration geistig und schwermehrfachbehinderter Schüler und Schülerinnen in der Sekundarstufe I,

2. die Durchführung eines landesweiten Schulversuchs in der Sekundarstufe I zur beruflichen Vorbereitung und Eingliederung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und

3. abweichende Organisationsformen bei zieldifferenter Integration.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen, insbesondere über

1. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Art des Förderbedarfs sowie des Verfahrens unter Beachtung zielgleicher und zieldifferenter Integration,

2. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Förderausschusses,

3. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule für Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf bei gemeinsamer Erziehung,

4. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule in den unterschiedlichen Arten der Sonderschule und Sonderschuleinrichtungen.

(7) Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten in der Sekundarstufe I nach Absatz 4 wird schrittweise verwirklicht. Die Beschulung von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule erfordert eine entsprechende personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und steht unter dem Vorbehalt, daß der Haushaltsplan dafür entsprechende Stellen und Mittel vorsieht.

§20 Schulgesundheitspflege, Schulsport

(1) Durch planvolle Gesundheitspflege unter ständiger ärztlicher Überwachung und durch Leibesübungen ist für eine gesunde körperliche Entwicklung der Jugend zu sorgen.

(2) Ärztliche und zahnärztliche Reihenuntersuchungen, die im Rahmen der Schulgesundheitspflege stattfinden, gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule im Sinne des §12 Satz 1. Sie werden im Benehmen mit den Schulen durchgeführt.

(3) Die ärztlichen und zahnärztlichen Aufgaben der Schulgesundheitspflege werden von den Gesundheitsämtern durchgeführt und unterliegen nicht der Schulaufsicht.

§21 Schulpsychologischer Dienst

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule wird durch den Schulpsychologischen Dienst unterstützt. Seine Tätigkeit umfaßt insbesondere

1. Untersuchung und Beratung sowie betreuende Maßnahmen bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensstörungen von Schülern,

2. Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung und Schullaufbahn,

3. Mitarbeit bei der Entwicklung und Erprobung von Verfahrensweisen zur therapeutischen Betreuung. Er kann außerdem im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule Leistungsmessungen in Schülergruppen mit dem Ziel einer objektivierten Leistungserfassung durchführen.

2) Untersuchungen, die der Schulpsychologische Dienst zur Vorbereitung von Entscheidungen nach §8 Abs. 1 und 2, §9, §10 a sowie §28 Abs. 4, und Leistungsmessungen nach Absatz 1 Satz 3, die er mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde durchführt, gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule im Sinne des §12 Satz 1.

(3) Der Schulpsychologische Dienst ist in die untere Schulaufsichtsbehörde eingegliedert.

§22 Sexualunterricht

Der Sexualunterricht gehört zu den Aufgaben der Schule; er wird dem Unterricht verschiedener Fächer zugeordnet. Ziel des Sexualunterrichts ist es, den Kindern und Jugendlichen das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen zu vermitteln und sie zu verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie und Gesellschaft zu befähigen. Der Sexualunterricht darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen. Das Erziehungsrecht der Eltern ist zu berücksichtigen, indem diese vor allem in Elternversammlungen rechtzeitig über Inhalt und Form des Sexualunterrichts informiert werden und ihnen Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird.

§23 Erteilung von Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist Sache der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Er wird von Personen erteilt, die von diesen beauftragt werden. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung, daß der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. Lehrer an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrern keine Vorteile oder Nachteile erwachsen.

(2) Religionsunterricht erhalten diejenigen Schüler, deren Erziehungsberechtigte eine dahingehende schriftliche Erklärung abgeben. Die Willenserklärung gilt bis zu einem schriftlichen Widerruf. Bei religionsmündigen Schülern tritt die eigene Willenserklärung bzw. der eigene Widerruf an die Stelle der von den Erziehungsberechtigten ausgehenden Erklärung. Wer als Erziehungsberechtigter zu gelten hat, entscheidet das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).

§25 Beteiligungsrechte

Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte wirken und bestimmen bei der Durchführung des Bildungsauftrages der Berliner Schule mit. Das Nähere regelt das Schulverfassungsgesetz.

§27 Bildungsgang, Notenstufen, Versetzungen, Prüfungen

(1) Der Bildungsgang gliedert sich

1. an der Grundschule und an der Oberschule mit Ausnahme der Oberstufe des Gymnasiums in aufsteigende Klassenstufen, denen die Schüler in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres angehören (Klassen oder Jahrgangsstufen),

2. im Sonderschulbereich in aufsteigende Klassen oder Jahrgangsstufen, soweit sich nicht aus der sonderpädagogischen Aufgabe Abweichungen ergeben.

(2) Soweit Schülerleistungen durch Noten bewertet werden, ist die nachstehende Notenskala anzuwenden. Erteilt wird die Note

1. "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5. "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6. "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife des Schülers zu entscheiden, ob er die Note "ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt; Näheres regelt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.

§35 a Unterricht für Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(1) Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache werden grundsätzlich mit allen anderen Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus § 15 oder aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Schüler, die die deutsche Sprache gar nicht oder so wenig beherrschen, daß sie dem Unterricht nicht oder nicht ausreichend folgen können, werden in Förderklassen zusammengefaßt, wenn eine ausreichende Förderung in Regelklassen nicht möglich ist. In diesen Klassen sind die Schüler auf den Übergang in eine Regelklasse vorzubereiten. Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Klassenstufe oder einer Schulart erfolgt nach Durchlaufen der Fördermaßnahme.

(3) Bei Seiteneinsteigern erfolgt die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Klassenstufe unter Berücksichtigung der Vorbildung und der Kenntnisse in der deutschen Sprache durch die Schulleitung. Wenn eine Mitarbeit in der entsprechenden Klassenstufe ihres Alters nicht zu erwarten ist, können sie in eine bis zu zwei Klassenstufen niedrigere Klassenstufe aufgenommen werden oder zunächst in eine Förderklasse.

(4) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache der Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können bei der Aufnahme in die Berliner Schule durch die Schulleitung oder durch von ihr beauftragte Lehrkräfte festgestellt werden.

(5) In der Berliner Schule sollen für deutschsprachige Schüler und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache gemeinsame bilinguale Angebote gemacht werden. Die Umsetzung dieser Regelung steht unter dem Vorbehalt der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin.

(6) In der Grundschule und in der Hauptschule können Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache auf Antrag von der Teilnahme am Unterricht in der ersten Fremdsprache befreit werden; ihnen soll in entsprechendem Umfang zusätzlicher Unterricht in Deutsch erteilt werden. In diesen Fällen ist an der Hauptschule der Erwerb einer dem Realschulabschluß gleichwertigen Schulbildung und auch der Übergang in die Realschule oder das Gymnasium ausgeschlossen. Die Möglichkeit zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse bleibt unberührt. Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in der Grundschule vom Unterricht in der ersten Fremdsprache befreit wurden und in die Gesamtschule übergehen, müssen ab Klassenstufe 7 in verstärktem Umfang am Unterricht in Englisch als erster Fremdsprache teilnehmen.

(7) Bei der Berechnung der zurückgelegten Schuljahre im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 sowie des § 39 Abs. 7 und 8 wird bei ausländischen Schülern und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die beim Zuzug aus dem Ausland nach Berlin sieben Jahre oder älter waren, von einem Schulbesuch seit einer im Alter von sechs Jahren erfolgten Einschulung ausgegangen. Bei ausländischen Schülern und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die in eine niedrigere als ihrem Alter entsprechende Klassenstufe aufgenommen worden sind, kann die Klassenkonferenz den Besuch der Hauptschule im zwölften Schuljahr (§ 30 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2) auch dann zulassen, wenn nur der Hauptschulabschluß erreicht werden kann. Bei ausländischen Schülern und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, denen der Besuch der Hauptschule im zwölften Schuljahr nach Satz 2 gestattet worden war, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz den Besuch der Hauptschule für ein weiteres Jahr zulassen, wenn Leistungen und Bildungswille des Schülers erwarten lassen, daß er nunmehr den erweiterten Hauptschulabschluß erreichen wird.

§55 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie

1. gegen ihre Pflichten nach §28 des Schulverfassungsgesetzes oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder

2. Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen,

können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluß von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen,

3. der Ausschluß vom Unterricht bis zu drei Tagen,

4. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe,

5. die Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel,

6. der Ausschluß von der besuchten Schule, wenn der Schüler seine Schulpflicht bereits erfüllt hat.

Die körperliche Züchtigung bleibt verboten.

(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten des Schülers ein. Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei längerfristigem oder wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers und nur dann angewandt werden, wenn sie zuvor schriftlich angedroht worden waren, die Androhung jedoch nicht zu einer Verhaltensänderung des Schülers geführt hat.

(4) Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist der Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind der Schüler und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist dem Vermittlungsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte widersprechen. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz, Jahrgangsausschuß, Oberstufenausschuß) ausgesprochen. Sofern sich der Ausschluß von einer freiwilligen Schulveranstaltung (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) nur auf eine nicht länger als einen Tag dauernde Veranstaltung erstreckt, kann die Entscheidung auch vom zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor) getroffen werden. Die Umsetzung in eine Parallelklasse (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4) wird von der Gesamtkonferenz angeordnet. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden von der unteren Schulaufsichtsbehörde getroffen; zuvor ist die Gesamtkonferenz zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.

(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet der Schulleiter als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß vom Unterricht bis zu zwei Wochen oder die sofortige Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe an; der Vermittlungsausschuß ist unverzüglich zu informieren. Die vorläufige Maßnahme ist schriftlich zu begründen.

§56 Ordnungsmaßnahmen im Zweiten Bildungsweg und an Fachschulen

(1) Am Abendgymnasium, an Lehrgängen an Schulen und Volkshochschulen zum Erwerb schulischer Abschlüsse (§26 Abs. 3, §53 Satz 1 Nr. 1), am Berlin-Kolleg und an Fachschulen können Ordnungsmaßnahmen gegen Hörer, Teilnehmer, Kollegialen und Studierende getroffen werden, wenn sie beharrlich ihre sich aus der Ausbildung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen, insbesondere mehrmals ohne triftigen Grund verbindliche Unterrichtsveranstaltungen versäumen oder sich weigern, an Leistungsüberprüfungen teilzunehmen, oder Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwenden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. der Ausschluß von allen Lehrveranstaltungen bis zu zwei Wochen, 3. der Ausschluß von der besuchten Einrichtung.

Vor Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist der Hörer, Teilnehmer, Kollegiat oder Studierende zu hören.

(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten ein. Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen zuvor schriftlich angedroht worden sein und sollen nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden vom Leiter der Einrichtung, die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird von der unteren Schulaufsichtsbehörde erlassen. Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Konferenz der Lehrkräfte und der Vermittlungsausschuß der jeweiligen Einrichtung zu hören. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen.

(5) Soweit unverzüglich Schritte zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, ordnet der Leiter der Einrichtung als vorläufige Maßnahme den sofortigen Ausschluß von allen Lehrveranstaltungen bis zu einer Woche an; der Vermittlungsausschuß ist unverzüglich zu informieren. Die vorläufige Maßnahme darf einmal wiederholt werden; sie ist jeweils schriftlich zu begründen.

§59 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Soweit die Vorschriften den Geschäftsbereich eines anderen Mitglieds des Senats betreffen, werden sie von diesem erlassen.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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